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Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz
Dem Anfechtungsgegner obliegt gem. NWB ZAAAF-48401 dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt hat, der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. Ferner wird durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen.
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH. Ein Benachteiligungsvorsatz i. S. von § 133 InsO liegt vor, wenn der Schuldner bei S. 444Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat...