Verfahrensrecht | Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an den AN (BFH)
Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht
des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann
der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom
Arbeitgeber beanspruchen (; veröffentlicht
am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger gegen seinen Arbeitgeber, das Land Sachsen Anhalt, einen Anspruch auf Auszahlung fehlerhaft einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge nach § 280 BGB i.V. m. § 611 ff. BGB hat. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welcher Rechtsweg offen steht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Für den vom Kläger gegen das Land geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des BAG und des BGH, der sich der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des FG keine Rechtsgrundlage.
Dem BAG zufolge (Urteil v. - 5 AZR 725/07) erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) an das Finanzamt im Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen.
Ausnahme: Dem Arbeitgeber war aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit sind die Arbeitsgerichte befugt, die Berechtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen.
Im Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 SGB IV fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim Sozialgericht (SG) geltend machen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Landes zum Schadensersatz.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-74615