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Berufsrecht | Interprofessioneller Sozietätzusammenschluss von Rechtsanwälten mit Ärzten
Die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 1 Abs. 1, 2 PartGG dar. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. mit § 1 Abs. 3 PartGG enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht ( 1 BvL 6/13 NWB ZAAAF-66127).
§ 59a Abs. 1 Satz 1 [i]Zimmermann, NWB 13/2016 S. 954BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten...