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Arbeitsrecht | Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur
Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. [i]Marburger, NWB 13/2015 S. 928Die Klägerin, eine beim beklagten Land beschäftigte Köchin, hat sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur (insgesamt 30 Anwendungen) in einem Kur- und Wellnesscenter auf der Insel Langeoog unterzogen. Das beklagte Land hatte sich im Vorfeld geweigert, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, d...