Körperschaftsteuer | Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften (BFH)
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich
geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor
originär gewerblich tätig war (Fortsetzung des : veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer GmbH & Co. KG zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Die GmbH & Co. KG war in der Vergangenheit gewerblich tätig, hatte ihren Betrieb jedoch aufgegeben. Das FA vertritt die Ansicht, die im früheren Betriebsgrundstück verbliebenen stillen Reserven müssten aufgedeckt und besteuert werden. Dem folgten die Finanzgerichte nicht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet in der Regel, wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG erzielt.
Dazu zählt auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung - wie im Streitfall - indes an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor ().
Dieser Rechtsprechung des I. Senats folgt der erkennende Senat.
Sie ergibt sich aus dem Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Vermögensverwaltenden Tätigkeiten - auch solchen, die kraft der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthaltenen Fiktion als gewerblich gelten - misst § 14 Satz 2 AO aber keine Bedeutung für die Wettbewerbsneutralität zu.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor (originär) gewerblich tätig war. Hieraus folgt nicht, die Beteiligungserträge einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so lange zuzurechnen und zu besteuern, bis die während der gewerblichen Tätigkeit der KG gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt sind.
Abgesehen davon, dass für eine derartige Besteuerung nicht aufgedeckter stiller Reserven eine Rechtsgrundlage fehlt, ist auch eine Besteuerungslücke nicht erkennbar.
Auch eine gewerblich tätige KG hätte ihr im Betriebsvermögen gehaltenes Grundstück - ebenso im Rahmen einer Betriebsaufgabe (so R 16 (2) Satz 7 EStR) zum Buchwert entnehmen und auf eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigte Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen können, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG.
Durch dieses sog. Buchwertprivileg gelingt eine vom Gesetz erlaubte Verlagerung der stillen Reserven in den steuerfreien Bereich genauso wie im Streitfall.
Quelle: NWB Nachrichten (il)
Fundstelle(n):
PAAAF-74560