BeurkG § 41

Abschnitt 3: Sonstige Beurkundungen

Unterabschnitt 2: Vermerke

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift [1]

1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

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EAAAF-74555

1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .