Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung von Genußrechten
Es ist die Frage gestellt worden, ob bei Genußrechten mit Verlustbeteiligung eine Beteiligung an den stillen Reserven und damit am Liquidationserlös vorliegt, wenn das Genußrechtskapital im Falle der Liquidation des Unternehmens zum Nennwert zurückzuzahlen ist.
Nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder bin ich der Ansicht, daß bei einer solchen Gestaltung eine Beteiligung an den stillen Reserven anzunehmen ist. Durch die Beteiligung am Verlust kann das Genußrechtskapital im Zeitpunkt der Liquidation gemindert sein. Der Anspruch auf Rückzahlung zum Nennbetrag führt dann zu einer jedenfalls teilweisen Beteiligung an den stillen Reserven, um die verlustbedingte Minderung auszugleichen. Auch bei einer nur teilweisen Beteiligung an den stillen Reserven liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.