BFH Beschluss v. - V R 41/15

Abgrenzung zwischen selbständiger Revision und Anschlussrevision; bei Rücknahme selbständiger Revisionen sind Kosten des Revisionsverfahren verhältnismäßig zu teilen

Leitsatz

1. Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann.

2. Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Gesetze: FGO § 136 Abs. 1 Satz 1, FGO § 136 Abs. 2, FGO § 125

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der erkennende Senat ließ mit Beschluss vom 12. November 2015 V B 32/15 die Revision gegen das zu, in dem das FG die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2008 um 152.000 € und für das Streitjahr 2009 um 57.000 € herabgesetzt hatte. Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 28. November 2015 zugestellt worden. Mit einem am 21. Dezember 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax legte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) Revision gegen das Urteil des FG ein und bezeichnete sich darin als Anschlussrevisionskläger. Am 22. Dezember 2015 legte auch der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Revision gegen das Urteil des FG ein und begehrte eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2008 um weitere 15.200 €.

2 II. Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Ungeachtet der Bezeichnung als „Anschlussrevisionskläger“ in der Revisionsschrift vom 21. Dezember 2015 handelte es sich auch bei der Revision des FA um eine selbständige Revision. Das folgt zum einen aus der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als „Revision“. Zum anderen hat das FA seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt, so dass auch aus diesem Grund keine Anschlussrevision vorliegen kann.

3 Dementsprechend sind im Streitfall die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2000 XI R 35/91, BFH/NV 2000, 598; vom 11. Januar 1972 VII R 26/69, BFHE 104, 286, BStBl II 1972, 351).

4 Da der Gegenstandswert der Revision des FA 209.000 € beträgt und der Gegenstandswert der Revision des Klägers 15.200 € (§ 136 Abs. 2 FGO), ist der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 224.200 € festzusetzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1056
KAAAF-74514