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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 451/13

Der Kläger begehrt (noch) weitere Heizkosten in Höhe von 24,22 EUR als Stromkosten, die durch den Betrieb der Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung entstanden sind.

Fundstelle(n):
DAAAF-74483

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.04.2016 - L 20 SO 451/13

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