LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 545/11
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Schulkosten für eine behinderungsgerechte Beschulung ist der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich an schulrechtlich verbindliche Entscheidungen des Schulamtes - etwa zur Bestimmung des Förderortes - gebunden.
2. Besondere Umstände des Einzelfalles können hiervon Ausnahmen gestatten, namentlich, wenn die Entscheidung des Schulamtes zum einschlägigen Förderort ersichtlich den Bedürfnissen des Betroffenen nicht entspricht, das Schulamt jedoch keine Änderung vornehmen kann, weil der Betroffene auf eigenes Betreiben in einem anderen Bundesland eingeschult wurde, in dem wegen dort abweichender landesschulrechtlicher Bestimmungen die nicht bedürfnisgerechte Festlegung des Förderortes der dortigen Beschulung nicht entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAF-74478
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.03.2016 - L 20 SO 545/11
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