Instanzenzug: S 21 VE 14/13
Gründe:
I
1Der Kläger begehrt Opferentschädigung wegen vorgeburtlicher Schädigung durch den Alkoholkonsum seiner Mutter.
2Der Kläger ist im Dezember 1994 in der Ukraine geboren und wurde 2004 durch ein deutsches Ehepaar adoptiert.
3Im Juni 2012 beantragte der Kläger wegen der Folgen des bei ihm diagnostizierten fetalen Alkohol-Syndroms Leistungen der Opferentschädigung. Seine leibliche Mutter habe durch ihren erheblichen Alkoholkonsum während der Schwangerschaft sogar seinen Tod billigend in Kauf genommen.
4Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Versorgung für Taten im Ausland vor dem nach den gesetzlichen Vorschriften ausscheide (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ).
5Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen. Die einzige mögliche Anspruchsgrundlage des § 3a Opferentschädigungsgesetz (OEG) gelte erst für Taten nach dem (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ergänzend auf die Vorschrift des § 10 S 6 OEG verwiesen. Es entspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Auslandstaten nach § 3a OEG nur insoweit zu entschädigen, als sie nach dem stattgefunden hätten (Urteil vom ).
II
6Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlich Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
7Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42 ff). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde stellt schon keinen allgemeinen, fallübergreifenden Rechtssatz auf. Vielmehr thematisiert sie lediglich die Anwendung von § 3a OEG auf den Fall des Klägers. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
8Soweit die Beschwerde sinngemäß die analoge Anwendbarkeit von § 3a OEG auf Auslandstaten vor dem für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, setzt sie sich allerdings weder mit der vom LSG zutreffend herangezogenen Übergangsvorschrift von § 10 S 6 OEG noch in diesem Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Analogie auseinander, wie sie sich unter anderem aus der Rechtsprechung des BSG ergeben (vgl etwa -, SozR 4-7837 § 1 Nr 6; RdNr 20 mwN). Insbesondere macht die Beschwerde keine Ausführungen zu dem klaren Wortlaut von § 10 S 6 OEG und der vom LSG herausgearbeiteten Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Sie legt deshalb auch nicht dar, in welcher Weise sich trotzdem eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergeben könnte. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde mit der vom LSG zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG zur Vorschrift von § 10 S 6 OEG auseinander ( -, Juris). Allein der allgemeine Hinweis auf den gesetzgeberischen Fürsorgegedanken kann diese Darlegungen nicht ersetzen.
9Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAF-74433