Instanzenzug:
Gründe
1I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
2Sie hat die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO beantragt und ihren Antrag mit dem Zusatz versehen:
Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, sind das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht.
3Der Schuldner hatte innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben. Der Gerichtsvollzieher übermittelte der Gläubigerin die Vermögensauskunft und stellte ihr 42,85 € einschließlich einer Gebühr nach Nr. 261 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses in Höhe von 33 € in Rechnung.
4Der gegen den Ansatz der Übermittlungsgebühr gerichteten Erinnerung hat der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren auf Aufhebung der Kostenrechnung gerichteten Antrag weiter.
5II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Ansatz der Gebühr nach Nr. 261 KV GVKostG sei nicht zu beanstanden. Der Gerichtsvollzieher habe im Falle des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Gläubiger, der mangels veränderter Vermögensverhältnisse innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO keine erneute Abnahme der Vermögensauskunft verlangen könne, von Amts wegen und unabhängig von einem Antrag die Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Die Übersendung liege nicht in der Disposition des Gläubigers, weil dieser andernfalls die Voraussetzungen einer Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO beeinflussen und damit den Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses beeinträchtigen könne, den Rechtsverkehr vor zahlungsunfähigen Schuldnern zu schützen.
6III. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten; die Sache ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Celle abzugeben.
71. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
8Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl. , [...] Rn. 10; Beschluss vom - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257 Rn. 3; mwN).
9Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (vgl. , [...] Rn. 11, mwN).
102. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum OLG Celle) zulässig, da das Landgericht in seinem Beschluss von der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausgegangen ist.
113. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht ab. Die weitere Beschwerde setzt - ebenso wie die Rechtsbeschwerde - voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Celle abzugeben (vgl. , DGVZ 2008, 187 Rn. 17; Beschluss vom - VII ZB 58/12, [...] Rn. 9; Beschluss vom - I ZB 77/12, [...] Rn. 16).
124. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Fundstelle(n):
UAAAF-74379