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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 353/14 Z

Gesetze: KN Upos. 8541 40 10 KN Upos. 9013 20 00 ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 DVO (EU) Nr. 1037/2014

Einreihung sog. „Fiber-Coupled Modules” als Laser oder Laserdiode

Leitsatz

  1. Sog. „Fiber-Coupled Modules”, die sich aus mehreren in einem Gehäuse verbauten Laserdioden, einem Temperatursensor (Thermistor) und einer Linse (Mikrooptik) zusammensetzen und als Pumpquelle dazu genutzt werden, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen, sind als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die für vollständige Laser einschlägige Unterpos. 9013 20 00 KN einzureihen.

  2. Der Begriff der „Laserdioden” in der Unterpos. 8541 40 10 KN ist nicht auf einzelne, „diskrete” Dioden beschränkt.

  3. Zusätzliche untrennbar verbundene Bestandteile – wie der Thermistor, die Mikrooptik und das Gehäuse –, die die Leuchtdioden in ihrer Funktion unterstützen oder erhalten, ohne diese zu verändern, sind für die Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht ausschlaggebend.

Fundstelle(n):
XAAAF-74245

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.02.2016 - 4 K 353/14 Z

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