Keine Unternehmereigenschaft von Innengesellschaften und Zweigniederlassungen
kein Vorsteuerabzug bei im Ausland veranstalteten Oddset-Wetten
Quotenänderung kein rückwirkendes Ereignis
unwirksame Änderungsklausel
Leitsatz
1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht umsatzsteuerrechtliche Erbringerin oder Empfängerin
von Lieferungen oder sonstigen Leistungen sein.
2. Eine Zweigniederlassung ist nur unselbständiger Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) und
somit nicht selbst Unternehmer.
3. Im Ausland veranstaltete Oddset-Wetten schließen den Vorsteuerabzug aus.
4. Weder bei zivilrechtlich zulässigen noch bei zivilrechtlich unzulässigen, aber akzeptierten Quotenänderungen liegt ein
Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vor.
5. Ist die in den Vertragsbedingungen enthaltene Änderungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders i. S. v. § 315 BGB ersatzlos entfallen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 2 DStRE 2017 S. 355 Nr. 6 UVR 2016 S. 300 Nr. 10 CAAAF-74239
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.