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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 655/15

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, UStG § 15 Abs. 4, UStG § 3a, UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b, UStG § 2 Abs. 1, HGB § 230, RennwLottG § 17, AO § 41 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BGB § 315

Keine Unternehmereigenschaft von Innengesellschaften und Zweigniederlassungen

kein Vorsteuerabzug bei im Ausland veranstalteten Oddset-Wetten

Quotenänderung kein rückwirkendes Ereignis

unwirksame Änderungsklausel

Leitsatz

1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht umsatzsteuerrechtliche Erbringerin oder Empfängerin von Lieferungen oder sonstigen Leistungen sein.

2. Eine Zweigniederlassung ist nur unselbständiger Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) und somit nicht selbst Unternehmer.

3. Im Ausland veranstaltete Oddset-Wetten schließen den Vorsteuerabzug aus.

4. Weder bei zivilrechtlich zulässigen noch bei zivilrechtlich unzulässigen, aber akzeptierten Quotenänderungen liegt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vor.

5. Ist die in den Vertragsbedingungen enthaltene Änderungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders i. S. v. § 315 BGB ersatzlos entfallen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 2
DStRE 2017 S. 355 Nr. 6
UVR 2016 S. 300 Nr. 10
CAAAF-74239

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.04.2016 - 8 K 655/15

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