Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Verfassungsmäßigkeit der
Rückwirkung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG –
Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO – Verpflichtung zur
Annahme der Abtretung der ausstehenden Entgeltforderung an Zahlungs statt
Leitsatz
Bei summarischer Prüfung dürfte die die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO ausschließende Regelung des § 27 Abs.
19 Satz 2 UStG keine sog. echte Rückwirkung entfalten und nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung
von Gesetzen verstoßen (entgegen , DStR 2015, 1538).
Das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip wird durch § 27 Abs. 19 UStG in noch zulässiger Weise im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
und Zumutbarkeit zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt, da hierdurch dem leistenden Bauunternehmer die Möglichkeit
eröffnet wird, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Besteller auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an
das Finanzamt an Zahlungs statt abzutreten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG ist das Finanzamt zur Annahme der Abtretung verpflichtet;
auf die Werthaltigkeit der Forderung kommt es nicht an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1126 Nr. 13 TAAAF-74229
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 03.09.2015 - 1 V 1659/15 A(U)
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