Abzweigung des Kindergelds an das Kind – Wegfall der Unterhaltspflicht mangels Bedürftigkeit – Relevanz der zugleich fehlenden
Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten – Analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG
Leitsatz
Ein Kind kann die (anteilige) Abzweigung des Kindergelds an sich selbst weder nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach § 74
Abs. 1 Satz 3 EStG beanspruchen, wenn aufgrund seiner hinreichenden eigenen Einkünfte mangels Bedürftigkeit keine Unterhaltsverpflichtung
des Kindergeldberechtigten mehr besteht.
Ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs.1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die Unterhaltsverpflichtung allein aufgrund der fehlenden
Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten entfallen ist.
In der Konstellation, dass ein nicht bedürftiges Kindes zu Lasten eines nicht leistungsfähigen Kindergeldberechtigten die
Abzweigung begehrt, erscheint auch eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG – wie sie bei einer kraft Gesetzes fehlenden
Unterhaltspflicht von der Rechtsprechung befürwortet wurde (vgl. , BStBl II 2002, 575)
- nicht geboten.
Fundstelle(n): ZAAAF-74227
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.04.2016 - 16 K 1697/15 AO
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