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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 1697/15 AO

Gesetze: EStG § 31 Satz 2, EStG § 74 Abs. 1 Satz 1, EStG § 74 Abs. 1 Satz 3

Abzweigung des Kindergelds an das Kind – Wegfall der Unterhaltspflicht mangels Bedürftigkeit – Relevanz der zugleich fehlenden Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten – Analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG

Leitsatz

  1. Ein Kind kann die (anteilige) Abzweigung des Kindergelds an sich selbst weder nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG beanspruchen, wenn aufgrund seiner hinreichenden eigenen Einkünfte mangels Bedürftigkeit keine Unterhaltsverpflichtung des Kindergeldberechtigten mehr besteht.

  2. Ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs.1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die Unterhaltsverpflichtung allein aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten entfallen ist.

  3. In der Konstellation, dass ein nicht bedürftiges Kindes zu Lasten eines nicht leistungsfähigen Kindergeldberechtigten die Abzweigung begehrt, erscheint auch eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG – wie sie bei einer kraft Gesetzes fehlenden Unterhaltspflicht von der Rechtsprechung befürwortet wurde (vgl. , BStBl II 2002, 575) - nicht geboten.

Fundstelle(n):
ZAAAF-74227

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.04.2016 - 16 K 1697/15 AO

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