Duldungsbescheid: Geldeingang auf Fremdkonto als unentgeltliche Leistung des Anfechtungsschuldners – Herausgabeverpflichtung
des Kontoinhabers
Leitsatz
Wird dem Anfechtungsschuldner ein Konto des Anfechtungsgegners durch die Überlassung von EC-Karte und PIN im Innenverhältnis
zur Verfügung gestellt, steht die für Gutschriften auf diesem Konto bestehende Herausgabeverpflichtung des Kontoinhabers seiner
Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid aufgrund einer unentgeltlichen Leistung des Anfechtungsschuldners i.S.d. § 4 AnfG entgegen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Leistung des Anfechtungsschuldners trägt die anfechtende Finanzbehörde.
Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG setzt den Nachweis voraus, dass der Anfechtungsgegner
positive Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Anfechtungsschuldners hatte.
Der Wertersatzanspruch in Fällen der Nutzung von Fremdgeldkonten ist auf die Beträge begrenzt, die dem Kontoinhaber zu Gute
gekommen sind (vgl. , NJW 1994, 726, zu Treuhandkonten).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 46 DStRE 2017 S. 43 Nr. 1 FAAAF-74225
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.11.2014 - 10 K 3270/13 AO
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