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Beitragspflicht auch für als ruhend erklärte Steuerberatergesellschaft
[i]VG München, Urteil vom 15. 12. 2015 - M 16 K 14.4765Die Steuerberaterkammer hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen (§ 76 StBerG). Diese Pflicht erstreckt sich damit auch auf alle Mitglieder und unabhängig von deren wirtschaftlicher Tätigkeit. Spielen also fehlende Einnahmen für die Mitgliedschaft als solche ebenso wenig eine Rolle wie für die Höhe des Beitrags, kann insoweit auch ein „Ruhenlassen“ der anerkannten StB-Gesellschaft nicht zum Entfallen der Beitragspflicht führen. Hierfür ist vielmehr ein ausdrücklicher Verzicht gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären (§ 54 Abs. 2 StBerG).