Stellt die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (einer Sache) durch den Mehrwertsteuerpflichtigen auf: a) den Fiskus - als Ausgleich für Steuerrückstände bei Steuern, die dem Staatshaushalt zugutekommen, oder b) die Gemeinde, den Kreis oder die Woiwodschaft - als Ausgleich für Steuerrückstände bei Steuern, die deren Haushalten zugutekommen, was zum Erlöschen der Steuerschuld führt, eine steuerpflichtige Handlung (Lieferung von Gegenständen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar?
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