1. Ein Anspruch auf persönlichen Schulbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet. Auch hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II.
2. Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger dagegen nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAF-74062
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.04.2016 - L 6 AS 303/15
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