BGH Beschluss v. - I ZB 86/15

Instanzenzug:

Gründe

1I. Der Antragsteller zu 1 und der Antragsgegner sind Patentanwälte. Sie haben sich mit Wirkung zum zur gemeinsamen Berufsausübung zu der Innensozietät "P. , " - nachfolgend P. - zusammengeschlossen, die nach einem weiteren Zusammenschluss mit einer Münchner Sozietät von Patentanwälten im Oktober 2007 auch als G. E. bezeichnet wird. Nach § 19 Abs. 1 des Sozietätsvertrags vom sollen alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag während und nach Ablauf desselben durch ein Schiedsverfahren entschieden werden.

2Zum trat der Antragsteller zu 2 durch "Sozietätsvertrag für eine Juniorpartnerschaft" der Sozietät G. E. als Juniorpartner bei. Für die Zwecke der Juniorpartnerschaft sollten allein die Bestimmungen des Juniorpartnerschaftsvertrags und eines - für das Rechtsbeschwerdeverfahren unerheblichen - Außensozietätsvertrags maßgeblich sein. Für den Antragsteller zu 1 und den Antragsgegner sollte der Juniorpartnerschaftsvertrag als Zusatz zu ihrem Sozietätsvertrag gelten, wobei in Zweifelsfällen oder bei etwaigen Widersprüchen zwischen diesen beiden Verträgen die Bestimmungen des Sozietätsvertrags anwendbar sein sollten. Der Antragsteller zu 2 brachte seine vorhandene Kanzlei als Sonderbetriebsvermögen in die Innensozietät P. ein. An der dadurch entstandenen neuen Sozietät G. E. waren der Antragsteller zu 2 mit 1% und der Antragsteller zu 1 sowie der Antragsgegner gemeinsam zu 99% beteiligt. Der Juniorpartnerschaftsvertrag enthält keine Schiedsgerichtsvereinbarung.

3Zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner kam es in der Folgezeit zu Streitigkeiten. Unter anderem macht der Antragsteller zu 1 gegen den Antragsgegner einen Zahlungsanspruch mit der Begründung geltend, in den Jahresabschlüssen 2006 bis 2010 seien zu Lasten des Sozietätsergebnisses Betriebsausgaben für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen des Antragsgegners berücksichtigt worden. Er beabsichtigt, diesen Anspruch in einem Schiedsverfahren zu verfolgen.

4Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens

für die Geltendmachung eines Anspruchs des Antragstellers zu 1 gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 20.015,26 € nebst hierauf aufgelaufener Zinsen wegen einer Berücksichtigung der Kosten für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen in den Jahren 2006 bis 2010 entgegen einer Absprache zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner

für begründet erachtet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, deren Zurückweisung der Antragsteller zu 1 beantragt.

5II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsichtlich des in Rede stehenden Zahlungsanspruchs für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:

6Zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner sei in § 19 des Sozietätsvertrags vom eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden. Daran ändere der später geschlossene Juniorpartnerschaftsvertrag nichts, da der fragliche Zahlungsanspruch den Antragsteller zu 2 nicht betreffe.

7III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

81. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht des Antragsgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

9a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung übergangen worden ist (, BGHZ 154, 288, 300). Solche Umstände hat der Antragsgegner nicht dargetan.

10b) Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Antragsgegner habe sich darauf berufen, dass der vom Antragsteller zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit sei, bei der alle Gesellschafter zu beteiligen seien, also auch der Antragsteller zu 2. Ein Abfluss von den Gesellschaftskonten erfolge erst, nachdem der Antragsteller zu 2 Gesellschafter geworden sei. Eine Änderung der Jahresabschlüsse 2006 bis 2010 werde zu veränderten Eröffnungsbilanzen für die Jahre ab 2011 führen. Der Antragsteller zu 2 habe auch an der Beschlussfassung über den verfahrensgegenständlichen Zahlungsanspruch mitgewirkt. Diesen Sachvortrag habe das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen.

11c) Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt.

12Das Oberlandesgericht hat angenommen, der vom Antragsteller zu 1 behauptete Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner betreffe den Antragsteller zu 2 nicht. Diese Auseinandersetzung werde deshalb von der Schiedsklausel in § 19 des Sozietätsvertrags erfasst. Der behauptete Erstattungsanspruch habe keinen Einfluss auf das Gesellschaftsvermögen oder sonstige Belange der durch den Juniorpartnerschaftsvertrag gegründeten Gesellschaft, so dass der Antragsteller zu 2 nicht berührt und seine Beteiligung an dem Schiedsverfahren nicht erforderlich sei.

13Mit diesen Ausführungen lässt das Oberlandesgericht erkennen, dass es den Vortrag des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob der vom Antragsteller zu 1 begehrte Erstattungsanspruch das Gesellschaftsvermögen oder die Belange der Gesellschaft nach dem Juniorpartnerschaftsvertrag beeinflusst.

142. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Antragsteller zu 2 sei von dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht betroffen, ist zudem in der Sache nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 9 des vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Juniorpartnerschaftsvertrags erhält der Antragsteller zu 2 als Gewinnbeteiligung ausschließlich 50% seiner jeweils im Geschäftsjahr abgerechneten anwaltlichen Bearbeitungshonorare, mindestens jedoch 1% des Jahresgewinns von G. E. . Außerdem wurde ein Akquisebonus in Höhe von 20% des jeweiligen Bearbeitungshonorars vereinbart. Die Verteilung des danach verbleibenden Gewinns zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner richtete sich nach deren Sozietätsvertrag.

15Daraus folgt, dass eine nachträgliche Korrektur der Gewinnverteilung für die Jahre 2006 bis 2010 den erst zum als Juniorpartner beigetretenen Antragsteller zu 2 nicht betreffen kann. Zum gehörte der fragliche Betrag in jedem Fall nicht mehr zum Vermögen der Sozietät, weil er entweder als Betriebsausgabe oder als Entnahme im Rahmen der Gewinnverteilung abgeflossen ist. Eine Liquiditätsbelastung der durch den Juniorpartnerschaftsvertrag geschaffenen Sozietät G. E. ist ebenfalls nicht zu erwarten. Falls ein erforderlicher Ausgleich nicht unmittelbar zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner erfolgen kann, hätte der Antragsgegner einen fälschlich als Betriebsausgabe gebuchten Betrag jedenfalls zunächst aus seinem Privatvermögen an die Sozietät zu erstatten, bevor er als Gewinn für frühere Jahre von dieser ausgekehrt werden könnte.

16Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die mit 1% des Jahresgewinns festgesetzte untere Schwelle für die Gewinnbeteiligung des Antragstellers zu 2 als Juniorpartner praktische Bedeutung hat. Unabhängig davon kann der etwaige Zahlungsanspruch des Antragstellers zu 1 gegen den Antragsgegner den Beteiligungswert des Antragstellers zu 2 von vornherein nicht beeinflussen, weil dieser Betrag schon bei Begründung der Juniorpartnerschaft das in die neu geschaffene Sozietät eingebrachte Vermögen der Innensozietät P. in entsprechender Höhe als Betriebsausgabe vermindert hatte.

173. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAF-73923