Instanzenzug: Az: 5 Ca 8905/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 8 Sa 271/13 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 1281/16 Nichtannahmebeschluss
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.
2Der Kläger, der nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 1973 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich , 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Der Kläger schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom erhaltenen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS-TV, ETS-TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch - Rn. 5 bis 8).
3Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS-TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS-TV. Er ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS-TV sei unwirksam. Deshalb könne er die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Schließlich sei der TS-TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ETS-TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden.
4Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt:
5Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
6Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gründe
7Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagten zu 1. und 2. für die geltend gemachten Ansprüche jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.
8I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. DV keine weitere Abfindung verlangen.
91. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS-TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war.
102. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS-TV ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (sh. bereits - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers, der TS-TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des ETS-TV um Betriebsnormen iSv.§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon - Rn. 69).
11II. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg.
121. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B. 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“), die er mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ( - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2).
132. Schließlich kann der Kläger auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen (Antrag zu 4.), auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. - Rn. 78 bis 82).
14III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0
Fundstelle(n):
RAAAF-73878