Umsatzsteuer | Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen bei ungültig gewordener USt-Id (FG)
Hat der Lieferer den Buch- und Belegnachweis hinsichtlich einer
Ausfuhrlieferung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig erbracht, so
ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die von dem
Empfänger angegebene USt-IdNr. während der Abwicklung des Geschäfts ungültig
geworden ist (;
Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob eine von der Klägerin ausgeführte Lieferung eines Fahrzeugs nach Spanien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellt: Die Klägerin ist Autohändlerin und im Im- und Export tätig. Für das Jahr 2005 reichte sie ihre Umsatzsteuererklärung im Dezember 2006 ein. Ende August 2008 erhielt das Finanzamt Kontrollmaterial des BzSt. Dieses bestand aus einer Antwort der spanischen Steuerverwaltung auf ein nicht die Klägerin betreffendes Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Finanzen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit der B. S.L.,Spanien, an die die Klägerin im Mai 2005 ein Kraftfahrzeug geliefert hatte. Daraufhin ordnete das Finanzamt am für das Streitjahr eine Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b UStG an. Das FA versagte in der Folge die Steuerfreiheit der Fahrzeuglieferung, da u.a. die angegebene USt-IdNr der B. S.L. zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr gültig gewesen sei.
Hierzu führten die Richter weiter aus.
Die Lieferung des Fahrzeugs an die B. S.L. in Spanien ist als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §§ 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b), 6a UStG zu behandeln.
Die Klägerin hat die nach §§ 17a ff. UStDV erforderlichen Beleg- und Buchnachweise vollständig erbracht.
Sie hat u.a. mit der Aufzeichnung der USt-IdNr der B. S.L., auch den Nachweis der Unternehmereigenschaft dieser Gesellschaft geführt und die Anforderungen an den Beleg-/Buchnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt.
Dem steht nicht entgegen, dass die aufgezeichnete USt-IdNr seit dem ausweislich der Auskunft der spanischen Steuerbehörden nicht mehr galt.
Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin alle für den Beleg- und Buchnachweis erforderlichen Angaben erfasst.
Mit der Abfrage der USt-IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern am Tag des Vertragschlusses hat die Klägerin zu diesem Zeitpunkt alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der B. S.L. wohl um einen „missing trader” gehandelt hat, kam es auf deren USt-IdNr und nicht auf diejenige des mit Namen dieser Gesellschaft Handelnden an.
Auch war die Klägerin in der Zeit zwischen Vertragsschluss und der Lieferung des Fahrzeugs nicht verpflichtet, die Angaben der zu B. S.L. zu überprüfen.
Dies dürfte anders zu beurteilen sein, wenn der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Denn dies wäre so ungewöhnlich, dass sich der Lieferer erneut um die Daten des Abnehmers kümmern müsste.
Eine Zeitspanne von elf Tagen reicht hierfür jedoch nicht aus.
Quelle: NWB Datenbank (il)
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr nebst der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bei Wegfall der USt-IdNr während der Abwicklung des Geschäfts noch nicht im Einzelnen geklärt sind.
Fundstelle(n):
HAAAF-73851