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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 09 | Körperschaftsteuer: Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto als verdeckte Gewinnausschüttung

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass dieser durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Das hat der BFH leider jüngst entschieden. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein derartiges Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

In unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” beginnen wir mit einer wichtigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Körperschaftsteuer.

Der III. Senat des BFH hat leider jüngst geurteilt: Es ist mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar, dass dieser ein Arbeitszeitkonto führt und damit auf seine unmittelbare Entlohnung verzichtet – zu Gunsten von später zu vergütender Freizeit.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart: Ein Teil des Gehalts wird auf ein sog. Investmentkonto bei einer schweizerischen Bank gezahlt. Mit dem Guthaben sollte der vorgezogene Ruhestand bzw. die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf ...

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