Streitig ist die Besteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen einer Kapitalversorgung eines Versorgungswerks für Freiberufler, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war und die nach Einstellung dieser Kapitalversorgung durch das Versorgungswerk zum im Jahr 2011 (nach Ablauf der Mindestfrist von 12 Jahren) ausbezahlt wurde. Handelt es sich dabei um "andere Leistungen" nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, die durch die Änderungen der Rentenbesteuerung ab mit den vollen Auszahlungsbeträgen der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind (Abgrenzung von Kapitalabfindungen)?
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