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Steuerbefreiung einer Mensa
Restaurationsleistungen, die eine teilprivatisierte GmbH mit dem Betrieb einer Studierendenmensa erzielt, sind steuerbar und steuerpflichtig.
A. Leitsatz
Wird eine Aufgabe durch Vertrag ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage übertragen, führt dies nicht zu einer Anerkennung i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwStSystRL als Einrichtung. Ebenso kann die Kostenübernahme für eine bestimmte Aufgabe nur dann zu einer anerkannten Einrichtung i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwStSystRL führen, wenn für die Zahlung eine gesetzliche Grundlage besteht.
B. Sachverhalt
Die Klägerin – eine teilprivatisierte GmbH – betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine Studierendenmensa. Sie erbrachte Restaurationsleistungen an immatrikulierte Studenten und an andere Gäste. Dabei zahlten die Studenten ein nicht kostendeckendes Entgelt. Grundlage hierfür war eine Kooperationsvereinbarung mit der Fachhochschule. Darin garantierte die Klägerin der Fachhochschule eine Essensversorgung in Form eines Mittagessens in der Campusrestauration. Im Gegenzug sollte die Klägerin eine jährliche Ausgleichszahlung erhalten, deren Höhe noch festzulegen und jährlich anzupassen war. Zur Sich...