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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern
Die OFD Frankfurt a. M. nimmt in ihrer Rundverfügung vom 7. 3. 2016 zu Fragen der Abgrenzung von Zweckbetrieben zu steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) im Krankenhauswesen Stellung. Insbesondere geht es hierbei auch um die Frage, wie sich gewisse Aktivitäten auf die 40-%-Grenze nach § 67 AO auswirken. Zu erwähnen ist, dass § 67 AO eine Sonderregelung enthält, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus ein Zweckbetrieb ist. Dabei hebt die OFD Frankfurt a. M. hervor, dass die Frage, ob entsprechende Umsätze unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG fallen, unerheblich ist, denn die umsatzsteuerliche Regelung folgt nicht den gleichen Grundsätzen, die in Bezug auf Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung von Relevanz sind (so auch ).
A. Regelungen durch die Rundverfügung der OFD Frankfurt a. M.
I. Entgeltliche Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten durch Krankenhäuser an Patienten
Da die Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten zu den nach § 17 KHEntgG gesondert abzurechenden Wahlleistungen gehören und nicht der Leistung der Unterbringung der Patienten zuzuordnen sind, we...