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FG München Beschluss v. - 13 K 2396/13 EFG 2016 S. 869 Nr. 11

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO § 181 Abs. 5, AO § 171 Abs. 3a, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, FGO § 74

Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA?

Leitsatz

1. Ist in einem Klageverfahren betreffend Einkommensteuer der Ansatz des Gewinnanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA streitig, so ist das Klageverfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis das für die KGaA zuständige Betriebsstätten-Finanzamt durch Feststellungsbescheid über die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung der Gewinnanteile des Klägers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG entschieden hat. Das gilt auch dann, wenn möglicherweise für die gesonderte Feststellung der streitigen Einkünfte die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist.

2. Es erscheint zumindest möglich, dass der Gewinnanteil aus einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer KGaA gesondert festzustellen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 48
DStRE 2017 S. 113 Nr. 2
EFG 2016 S. 869 Nr. 11
Ubg 2017 S. 121 Nr. 2
SAAAF-73723

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FG München, Beschluss v. 28.01.2016 - 13 K 2396/13

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