Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von beiden Ehegatten für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit
genutzt wird
Leitsatz
1) Nutzen Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (nur) beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift
nur anteilig zu.
2) Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden
Personen auf 1.250 € begrenzt.
3) Nutzt ein Stpfl. ein häusliches Arbeitszimmer jeweils sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit als auch für eine gewerbliche
Tätigkeit, ist der abzugsfähige Anteil auf beide Tätigkeiten aufzuteilen.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1000 Nr. 12 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 6 NAAAF-73716
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 15.03.2016 - 11 K 2425/13 E,G
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