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Online-Nachricht - Montag, 30.05.2016

Festsetzungsverjährung bei der Zweitwohnungsteuer

Bei der Zweitwohnungsteuer gilt die reguläre vierjährige Festsetzungsverjährung und nicht die einjährige Verjährung für Verbrauchsteuern. Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung der Zweitwohnungsteuer verlängert sich die Verjährungsfrist von vier auf fünf Jahre.

Hintergrund: Viele Kommunen erheben eine sog. Zweitwohnungsteuer, die entsteht, wenn man in der jeweiligen Kommune eine Zweitwohnung bewohnt. Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich in der Regel nach der vereinbarten Nettokaltmiete bzw. - bei Eigentumswohnungen - nach der Nettokaltmiete laut Mietspiegel und beträgt in Berlin z.B. 5 % der Nettokaltmiete. Ein beruflich bedingter Zweithaushalt ist - zumindest bei Verheirateten - von der Zweitwohnungsteuer befreit.

Streitfall: Der Antragsteller und seine Ehefrau ...