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Grunderwerbsteuer | Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 GrEStG; §§ 954 ff. BGB; § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 6 Satz 1, 2, § 10 Abs. 7 Satz 1, 2, § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 4 WEG; § 865 ZPO; § 20 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 74a, § 81, § 85a, § 90, § 114a ZVG).
Erwirbt der Stpfl. bei einer Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung, erwirbt er zwar wirtschaftlich gesehen auch die vorhandene, anteilig auf die ersteigerte Wohnung entfallende Instandhaltungsrückstellung mit. Die Rückstellung steht aber nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, sondern ist Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist deshalb nicht Vermö...