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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2016

Einkommensteuer | Änderung der Lohnsteueranmeldung bei Umzug ins Ausland (FG)

Das FG Düsseldorf hat zu den Voraussetzungen der Änderung von Lohnsteueranmeldungen für eine ins Ausland verzogene ehemalige Arbeitnehmerin entschieden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung (§ 41a EStG: Lohnsteueranmeldung) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich, ist also jederzeit änderbar. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren im Übrigen keine Einschränkungen. Nach § 41b EStG hat der Arbeitgeber alsbald nach Ablauf des Besteuerungszeitraums das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und sodann eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen und zu übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck auszuhändigen. Dem Wortlaut des § 41 c Abs. 3 EStG ist zu entnehmen, dass danach eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig und eine Erstattung von Lohnsteuer an den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres nur noch im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG) durch den Arbeitgeber möglich ist.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte für ihre Angestellte (A), deren Arbeitsvertrag zum aufgelöst wurde, Lohnsteuer einbehalten. A gab ende 2011 ihren Wohnsitz im Inland auf und wurde zu dem Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt. Sie stellte anfang 2014 den Antrag, die Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum Januar bis März 2012 zu ändern und einbehaltene LSt nebst SolZ für den größten Teil des laufenden Gehalts, für einen Teil der Tantiemen sowie für die im März erhaltene Abfindung zu erstatten. Sie begründete, dass das Gehalt für die ersten drei Monate des Jahres 2012 nicht der Besteuerung unterworfen werden dürfe, da sie zu dieser Zeit in Deutschland keine Tätigkeit (mehr) ausgeübt habe. Die Abfindung gehöre zwar zu den inländischen Einkünften, aber sie sei zum Ausgleich des Verlustes zukünftiger Einnahmen gezahlt worden. Damit habe sie Versorgungscharakter und sei gemäß der Verständigungsvereinbarung mit Großbritannien vom dort zu versteuern. Die gezahlten Tantiemen beträfen deutsche und britische Arbeitstage und seien daher aufzuteilen. Da eine Einkommensteuererklärung der A aufgrund von i.R. des Progresionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünften nicht zum gleichen Ergebnis wie ein korrigierter Lohnsteuereinbehalt führen würde, beantragt die Klägerin die Lohnsteuer zu mindern und entsprechend zu erstatten.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die streitgegenständlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unterlagen nur teilweise der inländischen Besteuerung, so dass die Lohnsteueranmeldungen unzutreffend sind.

  • Das laufende Gehalt und die Tantiemen unterliegen nur insoweit der inländischen Besteuerung, als sie auf Zeiten der Ausübung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin im Inland entfallen.

  • In Bezug auf die Abfindung findet eine Besteuerung vollständig im Ansässigkeitsstaat statt, da die Abfindung nicht ‚für‘ ausgeübte Arbeit, sondern für entgehende zukünftige Einnahmen gezahlt wird.

  • Der , BStBl II 2012, 529 festgestellt, dass (sogar) der Arbeitnehmer aus eigenem Recht die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers anfechten kann und dieses Anfechtungsrecht wegen der unterschiedlichen Bedeutung von Lohnsteuer-Anmeldung und -Bescheinigung davon unberührt ist, dass der Arbeitnehmer nach der Übermittlung der Lohnsteuer-Bescheinigung eine Änderung dieser Bescheinigung nicht mehr verlangen kann.

  • Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

  • Die Revision wird zugelassen.

Quelle: (Lu)

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
XAAAF-73636