Schenkungsteuer | Schein-Arbeitsverträge mit Fußballspielern (FG)
Schließt ein Sponsor nur zum Schein
mit Fußballspielern Arbeitsverträge und arbeiten die Spieler tatsächlich nicht
in der Unternehmensgruppe des Sponsors, sondern spielen unter Profibedingungen
für den Verein, so liegt eine Schenkung des Sponsors an den Verein in Höhe des
angeblichen Arbeitsentgelts vor (; Revision anhängig).
Hintergrund: Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.
Sachverhalt: Streitig ist die Frage, ob die Zahlung von Gehältern an Spieler und Trainer des Klägers durch ein Unternehmen eine Schenkung an den Kläger darstellt.
Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:
Der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist dann erfüllt, wenn ein rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln durch Tun oder Unterlassen des Zuwendenden zu einer Minderung seines Vermögens führt, und darauf beruhend beim Zuwendungsempfänger eine endgültige Vermögensmehrung eintritt und der Vermögenstransfer unentgeltlich erfolgt (Wilms/Jochum, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 6).
Subjektiv genügt für die Annahme einer freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich.
Im Streitfall wird durch die Scheinbeschäftigungsverhältnisse der Abschluss von Spielerverträgen mit einem höheren Gehalt und die Übernahme der Gehaltszahlung durch Dritte verdeckt.
In der Übernahme des größten Teils der Spielergehälter durch die Unternehmen liegt gleichzeitig eine Zuwendung von den Firmen an den Kläger.
Denn der Sache nach ging es den Beteiligten darum, zunächst den finanzschwachen Kläger in die Lage zu versetzen, Spieler zu verpflichten, die er sich ohne die Zuwendung von Geldmitteln nicht hätte leisten können und danach durch die Spielerverträge die Spieler zu veranlassen, ihre gesamte Arbeitskraft für den Kläger einzusetzen.
Durch diese Zahlung eines Teiles der Spielergehälter wurden die Sponsoren entreichert - und zwar wegen des Scheincharakters der Anstellung der Spieler als Arbeitnehmer der ...-Gruppe ohne Gegenleistung - und der Kläger kehrseitig bereichert in Gestalt der ersparten eigenen Geldmittel. Damit liegt der objektive Tatbestand einer Schenkung vor.
Auch der subjektive Tatbestand der Schenkung ist gegeben, da die Sponsoren wussten, dass die Arbeitsverträge nicht ernst gemeint waren und es tatsächlich um die Zuwendung von Geldbeträgen an den Kläger ging.
Im Übrigen war ausweislich der Aussagen der Spieler anlässlich ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung allen an den Vertragsverhandlungen teilnehmenden Personen klar, dass durch die Scheinarbeitsverträge zwischen den Spielern und den ...-Firmen Geldzuwendungen an den Kläger verschleiert werden sollten.
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert nach Auffassung der Richter nichts daran, dass schenkungsteuerlich der Gesellschafter der Personengesellschaft und nicht die Personengesellschaft selbst als der Schenker anzusehen ist. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. anhängig. Das Urteil in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NAAAF-73635