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KG Berlin 01.02.2016 23 W 1/16, NWB 21/2016 S. 1561

Zivilprozessrecht | Keine Aussetzung des Zivilprozesses wegen Verdacht einer Steuerstraftat

Ein Zivilgericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen zwar bei Vorliegen zureichender Tatverdachtsgründe (§ 152 Abs. 2 StPO) für ein von der Partei oder eines anderen Prozessbeteiligten (Zeuge, Streithelfer, Sachverständiger) begangenes strafrechtlich relevantes Verhalten das Zivilverfahren dann aussetzen, wenn die sich aus dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen ergebende Tatsachengrundlage entscheidende Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat bzw. haben kann, selbst wenn das Gericht dabei an die dort getroffenen strafrechtlichen Feststellungen nicht gebunden ist und sich vielmehr eine eigene Überzeugung bilden muss (§ 149 ZPO). Eine solche „bessere“ Erkenntnismöglichkeit ist dem Gericht aber bei einer Verdachtsanzeige wegen Steuerverfehlungen gegenüber der Bußgeld- und Strafsache...

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