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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen
Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder – bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze – sie den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet (§ 1 Abs. 3 EStG). Zu der Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder – im Fall von ausländischen Kapitalerträgen – im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden müssen, nimmt das FinMin Schleswig-Holstein mit aktualisierter Kurzinfo ESt 20/2013 vom...