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Einkommensteuer | Provisionen für die Vermittlung von Aktien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Provisionsforderungen sind in den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) einzubeziehen, sobald das vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande gekommen ist. (2) Bei den selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien (11 Transaktionen über ca. 900.000 Aktien in vier Monaten) handelt es sich nicht um gelegentliche Vermittlungsgeschäfte, die als sonstige Einkünfte zu behandeln sind, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (3) Die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast stellt nur eine „ultima ratio“ dar. Zuvor muss das Finanzgericht sich selbst um Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bemühen und dazu auch die Beteiligten – einschließlich ei...