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BFH 14.07.2015 VIII R 21/13, NWB 21/2016 S. 1557

Abgabenordnung | Vorläufigkeitsvermerke in einem Steuerbescheid

Das nachträglich zur Veröffentlichung bestimmte lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hat das Finanzamt die Steuer unter Bezugnahme auf Gründe i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO vorläufig festgesetzt, bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen. (2) Keine solche – unwirksame – stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, sondern dessen inhaltlich neue Bestimmung ist gegeben, wenn dem Änderungsbescheid im Verhältnis zum Ursprungsbescheid ein inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte...

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