Körperschaftsteuer | § 32a KStG teilweise verfassungswidrig? (FG)
Das FG Köln hält die Korrekturvorschrift des § 32a KStG für verfassungswidrig, soweit sie auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war. Das Gericht hat das BVerfG zur Klärung der Rechtsfrage angerufen ().
Hintergrund: Durch das JStG 2007 wurden mit Wirkung ab dem mit § 32a KStG Korrekturvorschriften eingeführt, die u.a. sicherstellen sollen, dass eine vGA nicht nur einseitig bei der Gesellschaft oder beim Anteilseigner erfasst wird (§ 32a Abs. 1 KStG). Wird bei der Gesellschaft der Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf eine vGA geändert, so darf auch der Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bei Änderung des Körperschaftsteuerbescheides bereits bestandskräftig war. § 32a KStG ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. Die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheides.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Änderungsvorschrift auch eingreift, wenn für den zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits vor dem Festsetzungsverjährung eingetreten war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH für das Jahr 1998 wurde in Bezug auf einen Grundstückserwerb eine vGA in Höhe von knapp 800.000 DM festgestellt. Das Finanzamt änderte daraufhin auch den Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners für das Jahr 1998 entsprechend. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer ergab sich hieraus für den Anteilseigner eine Mehrsteuer von ca. 30.000 DM. Der Anteilseigner wehrte sich gegen die Änderung, weil für den Einkommensteuerbescheid 1998 bereits seit dem Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus.
§ 32a KStG ist nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch auf den Streitfall anzuwenden.
Hierin liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.
Das Gericht legt dem BVerfG daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Ist § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 vom i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG i.d.F. vom insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht?.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
CAAAF-73604