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Bewirtung: Volle Abzugsfähigkeit für eigene Mitarbeiter
Bewirtungskosten dürfen nur dann vollständig als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn eigene Mitarbeiter bewirtet werden, z. B. im Rahmen einer Weihnachtsfeier. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass nur 70 % der Nettoaufwendungen absetzbar sind. Werden sowohl Mitarbeiter als auch Betriebsfremde aus geschäftlichem Anlass bewirtet, muss eine Aufteilung vorgenommen werden ( NWB FAAAC-66241).