Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte einer Lehramtsreferendarin (FG)
Die Ausbildungsschule einer
Lehramtsreferendarin stellt deren regelmäßige Arbeitsstätte dar
().
Hintergrund: Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. genannten Entfernungspauschalen nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.
Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Lehramtsreferendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wies sie vom bis zum einer bestimmten Grundschule zur schulpraktischen Ausbildung zu. Diese Schule suchte sie viermal wöchentlich auf, während sie einmal in der Woche an Ausbildungsseminaren teilnahm. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur Grundschule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Demgegenüber begehrte die Klägerin einen Abzug nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Der Senat wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Die Klägerin kann die Fahrten zur Grundschule lediglich mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehen.
Die Klägerin war nicht auswärts, sondern in einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG tätig.
Denn sie hat die Grundschule während ihres Ausbildungsverhältnisses im Rahmen des Referendariats für Lehramtsanwärter nicht nur gelegentlich, sondern wöchentlich an vier Tagen und deshalb mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht.
Die Umstände, dass die Zuweisung auf die Dauer des Referendariats beschränkt war und theoretisch hätte geändert werden können, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Im Verhältnis zum Ausbildungszentrum stellt die Schule den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin dar.
Insoweit ist das Referendariat vergleichbar mit einer Lehrausbildung, in der der Ausbildungsbetrieb und nicht die Berufsschule den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.
Quelle: FG Münster, Newsletter 05/2015 (il)
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
PAAAF-73510