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Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen
[i]Farick, Aktuelle Fragen zur Währungsumrechnung im Jahresabschluss, BBK 18/2015 S. 840 NWB DAAAF-01731 Der starke internationale Warenverkehr und Dienstleistungsaustausch bedingen die Abwicklung dieser Geschäfte verstärkt in fremder Währung. Die entstandenen Fremdwährungsforderungen bzw. -verbindlichkeiten sind bei Zugangs- und Folgebewertung in Euro umzurechnen, da der Jahresabschluss nach § 244 HGB in Euro aufgestellt werden muss. Dieser Beitrag stellt dar, wie Fremdwährungsforderungen in der Handels- und Steuerbilanz bewertet und bilanziert werden. Im Buchführungs-Seminar der nächsten BBK-Ausgabe wird dies für Fremdwährungsverbindlichkeiten gezeigt. Auf Sicherungsgeschäfte nach § 254 HGB wird nicht eingegangen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Erfassung in der Handelsbilanz
1. Zugangsbewertung
[i]Keine gesetzliche UmrechnungsvorschriftDie erstmalige Erfassung von Fremdwährungsforderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Anschaffungskosten. Für die Zugangsbewertung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen existiert keine explizite gesetzliche Umrechnungsvorschrift. Für die Umrechnung einer Fremdwährungsforderung in Euro ist der Devisenbriefkurs im Zeitpunkt ihrer Entstehung maßgebend. Der Briefkurs ist der Kurs, zu dem Banken Fremdwährungen ankaufe...