Gesetze:
VO (EG) Nr. 1890/2005 Art. 1 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1890/2005 Art. 1 Abs. 3
VO (EG) Nr. 732/2008 Art. 6 Abs. 1
ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. c
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 3
Nacherhebung von Antidumpingzoll: Einfuhr von Verbindungselementen mit Ursprung in Taiwan – Widerruf unrichtiger philippinischer
Ursprungszeugnisse
Leitsatz
Die Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber der Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll aufgrund des Widerrufs unrichtiger
Ursprungszeugnisse setzt den Nachweis voraus, dass die die Präferenznachweise ausstellenden Behörden aufgrund der ihnen vorliegenden
Informationen die Ausstellung von Ursprungszeugnissen hätten ablehnen müssen.
Ein solches offensichtliches Kennen oder Kennenmüssen der fehlenden Ursprungseigenschaft kann im Fall der Einfuhr von Verbindungselementen
aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Taiwan unter Vorlage philippinischer Präferenznachweise weder auf das Fehlen geeigneter
Produktionsstätten auf den Philippinen noch auf Statistiken über den starken Anstieg entsprechender Ausfuhren Taiwans auf
die Philippinen gestützt werden.
Die Nacherhebung zu einem niedrigeren herstellerspezifischen Antidumpingzollsatz setzt den Nachweis voraus, dass die Verbindungselemente
von einem der in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1890/2005 genannten (taiwanesischen) Unternehmen hergestellt worden sind.
Offen bleibt, ob es hierzu der Angabe des TARIC-Zusatzcodes in den Zollanmeldungen bedarf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAF-73244
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.12.2015 - 4 K 514/14 Z
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