Anwendung der erst nachträglich vom Berliner Gutachterausschuss veröffentlichten Liegenschaftszinssätze bei einer nach dem
Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer
Leitsatz
1. Bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer sind die vom Gutachterausschuss
für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten Liegenschaftszinssätze grundsätzlich als „geeignete” Liegenschaftszinssätze
i. S. d. § 188 Abs. 2 S. 2 BewG anzuwenden. „Geeignet” in § 188 Abs. 2 S. 2 BewG bedeutet lediglich, ob das zu bewertende
Objekt unter die Grundstücksart fällt, für die vom Gutachterausschuss Liegenschaftszinssätze ermittelt wurden, und ob der
Bewertungsstichtag zeitlich von den Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschuss erfasst wird, nicht aber, ob der Gutachterausschuss
eine bestimmte Restnutzungsdauer und bestimmte Bewirtschaftungskosten seinen Ermittlungen zugrunde gelegt hat.
2. Es sind auch dann die für den Todeszeitpunkt des Erblassers maßgeblichen Liegenschaftssätze des Gutachterausschusses heranzuziehen,
wenn sie erst nachträglich, nach dem Feststellungszeitpunkt beschlossen und veröffentlicht worden sind. Das gilt jedenfalls
dann, wenn der Feststellungsbescheid durch Einspruch bzw. Klage angefochten worden ist und zum späteren Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Liegenschaftssätze verfahrensrechtlich noch „offen” ist (im Streitfall: Anwendung der erst nach dem Feststellungszeitpunkt
März 2014 vom Berliner Gutachterausschuss veröffentlichten Liegenschaftszinssätze 2015).
3. Der Gutachterausschuss hat bei der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze steuerliche Vorschriften des Bewertungsgesetzes
(hier streitig: § 185 Abs. 3 BewG zur Ermittlung der Restnutzungsdauer) nicht zu befolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 29 DStRE 2016 S. 1168 Nr. 19 EFG 2016 S. 879 Nr. 11 ErbStB 2016 S. 202 Nr. 7 Ubg 2016 S. 690 Nr. 11 SAAAF-73240
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.03.2016 - 3 K 3009/16
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