Zurechnung von Einkünften und Reduzierung des Beweismaßes
Leitsatz
1. Provisionsforderungen sind in den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) einzubeziehen, sobald das vermittelte Geschäft
rechtswirksam zustande gekommen ist.
2. Bei den selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien (11 Transaktionen
über ca. 900.000 Aktien in vier Monaten) handelt es sich nicht um gelegentliche Vermittlungsgeschäfte, die als sonstige Einkünfte
zu behandeln sind, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
3. Die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast stellt nur eine „ultima ratio” dar. Zuvor muss das FG sich selbst um
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bemühen und dazu auch die Beteiligten – einschließlich eines Beigeladenen
– heranziehen.
4. Bleiben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufklärung erfolglos, weil ein Beteiligter, der über eine besondere Beweisnähe
verfügt, die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 S. 3 FGO) verweigert, hat das FG vor einer Anwendung
der Regeln über die Feststellungslast zu erwägen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung
erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist.
5. Verweigert ein Beteiligter die Mitwirkung, kommt vor einer Anwendung der Regeln über die Feststellungslast eine Reduzierung
des Beweismaßes in Betracht. Das Beweismaß kann sich dann auch auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit” verringern.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 49 DStRE 2017 S. 346 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2016 S. 1554 Ubg 2017 S. 213 Nr. 4 TAAAF-73231
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