2. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zu § 32a KStG - als unecht rückwirkende Vorschrift
zu qualifizieren. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes
vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen
dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe
die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1045 Nr. 18 DB 2016 S. 10 Nr. 16 EFG 2016 S. 855 Nr. 10 KÖSDI 2016 S. 19797 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 401 UR 2016 S. 475 Nr. 12 MAAAF-73229
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