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GKV-SPITZENVERBAND, Rundschreiben v.

Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Zum wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 4621) eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt, nach welcher Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone zwar versicherungspflichtig sind, der Arbeitnehmer allerdings nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Ursprünglich galt die Gleitzone für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro bis 800,00 Euro. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom (BGBl. I S. 2474) wurden die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen zum angehoben. Danach liegt seit dem ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Die zum eingeführte Verpflichtung für die Krankenkasse...

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