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Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Nach § 26 Abs. 4 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom (BGBl. I S. 1133) sind die Krankenkassen vom an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf Grundlage der von den Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen von Amts wegen zu ermitteln, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Krankenkassen dürfen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den beteiligten Arbeitgebern anfordern. Die bisherige Verpflichtung der Arbeitgeber, für die versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten stets eine monatliche Meldung an die Krankenkassen abzugeben, fällt weg. Den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, teilen die Krankenkassen das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit. Das ermöglicht den Arbeitgebern, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe ...