Körperschaftsteuer | Organschaft und Abführungssperre des 253 Abs. 6 HGB n.F. (IDW)
Das BMF hat dem Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler gegenüber
mitgeteilt, dass eine Organschaft steuerlich nur anerkannt wird, wenn u.a. ein
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen ist, der während seines Bestehens auch
vollzogen wird. Dies teilt das IDW aktuell mit.
Hierzu gehört, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG).
Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns.
Fehlt es an einer solchen Abführungssperre, dann wird der Gewinnabführungsvertrag nur tatsächlich durchgeführt, wenn auch die ausschüttungsgesperrten Beträge abgeführt werden. Nur dann ist die steuerliche Organschaft weiter anzuerkennen.
Quelle: IDW online (il)
Fundstelle(n):
BAAAF-73156