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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.05.2016

Einkommensteuer | Einkommensteuererklärung in Papierform (FG)

Der 7. Senat hat mit Urteil vom entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen (, Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist zu entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).

Sachverhalt: Der Kläger war als Ingenieur selbständig tätig und – aufgrund seiner Einkünfte – gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Klage wegen Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärungen 2013 ist zulässig, aber nicht begründet.

  • Ein Anspruch der Kl darauf, die Einkommensteuererklärungen weiterhin auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Papierform) abgeben zu dürfen, lässt sich nicht aus § 150 Abs. 8 AO ableiten, da die Datenfernübertragung den Kl weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar ist.

  • Es ist dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden.

  • Zudem ist die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistet daher ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken sind nicht erkennbar.

Quelle: NWB Datenbank (Lu)

Hinweis:

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (Az.: VIII B 43/16).

Fundstelle(n):
TAAAF-73137