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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.05.2016

Einkommensteuer | Besteuerung von Erträgen aus "schwarzen" Fonds (BFH)

Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß. § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG ist im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (Anschluss an : ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentfonds wurden nach dem Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) unterschiedlich besteuert. Wenn die Erträge aus inländischen Fonds nicht nachgewiesen wurden, waren sie notfalls zu schätzen. Für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmG dagegen besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichten vor. Außerdem hatten ausländische Fonds einen inländischen Vertreter zu bestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelte es sich um "schwarze" Fonds. Für sie schrieb § 18 Abs. 3 AuslInvestmG eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelmäßig zu höheren Erträgen führte als bei inländischen Fonds. Die tatsächliche Höhe der erzielten Erträge war für die Besteuerung ohne Bedeutung.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Streitfall war der Kläger an "schwarzen" Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln beteiligt. Das Finanzamt wandte die Pauschalregelung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vom Kläger im Einzelnen nachgewiesenen - deutlich niedrigeren - tatsächlichen Erträge der Besteuerung zugrunde zu legen. Der BFH setzte das Verfahren zwischenzeitlich aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung von (lesen Sie hierzu unsere News v. 30.10.2013), die der EuGH mit Urteil Wagner-Raith v. - beantwortete.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Einkünfte aus den ausländischen Investmentfonds sind nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG zu ermitteln: Denn die streitigen Fondsvermögen hatten ihren Sitz in Y. Nach den unstreitigen Feststellungen des FG erfüllten die Fonds weder die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AuslInvestmG noch diejenigen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 AuslInvestmG.

  • Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith v. - entschieden hat, ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

  • Zwar ist die pauschale Besteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder § 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

  • Allerdings berührt Art. 63 AEUV nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen (Art. 64 Abs. 1 AEUV).

  • Letztlich verstößt § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er auf im Drittland ansässige Fonds anzuwenden ist.

  • Denn die Ungleichbehandlung ist - jedenfalls für Fonds mit Sitz im Drittland - durch hinreichende, die Pauschalierung tragende Rechtfertigungsgründe gedeckt.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Die Entscheidung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit (lesen Sie hierzu unsere News v. 9.12.2015, BVerfG-Az: AR 181/16) und wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; seit dem ist sie als NV-Entscheidung abrufbar.

Nachricht aktualisiert am : Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 59/16 anhängig.

Fundstelle(n):
OAAAF-73104